1. Veranstalter
Veranstalter der „Aalener Industriemesse - AIM for students“ ist die UStA Services GmbH. Ihr Gesellschafter ist der Vereine UStA Aalen e.V.. Die UStA Services GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Kazamias und André Gabriel Ruth, setzt eine Projektleitung ein, welche die UStA Services GmbH im Rahmen der „Aalener Industriemesse – AIM for students“ rechtsgeschäftlich vertritt. Die Projektleitung wird auf der Homepage der „Aalener Industriemesse – AIM for students“ bekanntgegeben.
2. Veranstaltungszweck
Bei der „Aalener Industriemesse – AIM for students“ handelt es sich um eine Informationsveranstaltung, in deren Rahmen Gespräche über eine mögliche Arbeits-aufnahme, Praktika sowie Abschlussarbeiten zwischen Studenten bzw. Absolventen und Unternehmen vermittelt werden sollen. Zusätzliche Angebote wie Präsentationen, Bewerbungsfotos, Bewerbungsmappencheck und Podiumsdiskussionen sind ein zusätzliches Angebot. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht für die ausstellenden Firmen und Besucher nicht.
3. Aussteller
Gewünscht ist die Teilnahme vielfältiger Unternehmen und Organisationen mit Beschäftigungsmöglichkeiten für Studenten und Absolventen aus dem akademischen Umfeld, an denen ein Informationsinteresse auf Studentenseite besteht. Die Entscheidung über die Teilnahme der Unternehmen obliegt der Projektleitung.
4. Vertragsabschluss
Vertragsgegenstand ist die Teilnahme an der „Aalener Industriemesse – AIM for students“.
Der Vertrag über die Teilnahme an der „Aalener Industriemesse – AIM for students“ kommt dadurch zustande, dass der Aussteller auf der Homepage www.aim-forstudents.de mit ausfüllen des Anmeldeformulars ein Angebot abgibt, welches der Veranstalter durch die Übersendung einer verbindlichen Zusage annimmt.
Die Angaben zu Veranstaltungsort und –zeit ergeben sich aus dem zeitnah vor Veranstaltungsbeginn zugesandten Informationsschreiben.
Durch eine Interessensbekundung seitens potentieller Aussteller (Interessenten) entsteht kein Rechtsanspruch des Interessenten auf eine Teilnahme an der „Aalener Industriemesse – AIM for students“. Dies gilt insbesondere für die Bekundung des Interesses bis zum Ablauf der Meldefrist mittels des hierfür auf der Homepage bereitgestellten Kontaktformulars oder per E-Mail.
5. Messetag/Messestand
Über die Platzverteilung der Stände in den Räumen der Messe entscheidet die Projektleitung. Der Aussteller erhält zeitnah vor Veranstaltungsbeginn einen Lageplan mit Standplatzzuweisung. Die Projektleitung ist noch während der Messe berechtigt, die Anordnung der Stände zu ändern oder einen anderen Platz zuzuweisen. Dem Aussteller ist es nicht gestattet, seinen Stand Dritten, auch nicht teilweise, zur Verfügung zu stellen, ohne vorher mit der Projektleitung Rücksprache zu halten.
Der Veranstalter stellt für alle Aussteller ausschließlich die Standfläche zur Verfügung, welche den Angaben im Anmeldeformular entspricht. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Standfläche anzupassen und zu verändern, sollte dies erforderlich sein. Zusätzlich stellt der Veranstalter Equipment wie Tische, Stühle usw. entsprechend den Angaben im Ausstellefragenbogen des Ausstellerbereiches auf der Homepage zur Verfügung, jedoch nur, solange der Vorrat reicht. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung des gebuchten Equipments besteht nicht.
Die Anordnung des Mobiliars ist auf die Standfläche beschränkt; insbesondere der Gang vor dem Stand darf nicht genutzt werden. Die Standanordnung darf andere Aussteller nicht beeinträchtigen. Die Veranstalter überlassen dem Aussteller den zugewiesenen Standplatz bzw. Raum nebst Mobiliar während der Messezeit inkl. Aufbauzeiten. Der Aussteller ist verpflichtet, durch seinen Beauftragten den Stand nebst Mobiliar auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhaftes Mobiliar, Einrichtung, Anlagen oder Geräte nicht benutzt werden.
Für Schäden an Mobiliar, Einrichtung, Ausstellungsraum und an überlassenen Räumen haftet der Aussteller. Für Schäden an Gegenständen des Ausstellers übernimmt der Veranstalter keine Haftung, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Veranstalters oder dessen Erfüllungsgehilfen vorliegt. Der Stand ist während der Dauer des Messetages vom Aussteller besetzt zu halten.
Bei Zuständen oder Begebenheiten, die dem Veranstalter gesetzten Veranstaltungsziel nicht entsprechen, behält sich die Projektleitung das Recht vor, deren Beseitigung vom verursachenden Aussteller zu verlangen. Sollte dieser Forderung nicht nachgekommen werden, so besteht das Recht einer fristlosen Kündigung und Räumung des Standes auf Kosten des Ausstellers. Schadenersatzansprüche seitens des Ausstellers können nicht geltend gemacht werden.
6. Auflagen für Messestände
Standsicherheit:
Der Stand muss so aufgestellt und gesichert sein, dass ein Einstürzen, Kippen und Rutschen verhindert wird. Gegenstände wie z. B. Scheinwerfer oder Ausstellung- stücke, die über Kopf gehängt werden, müssen mit ausreichend dimensionierten Lastaufnahmemitteln (Haken, Schellen, etc.) befestigt und zusätzlich mit einer zweiten nicht brennbaren Sicherung (Kette oder Stahlseil) versehen werden. Sockel oder ähnliche Erhöhungen, auf welchen Ausstellungstücke präsentiert werden, müssen richtig dimensioniert sein und sicher aufgestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass keine Öle oder sonstige Flüssigkeiten auf den Boden abtropfen und eine erhöhte Rutschgefahr erzeugen. Zelte oder Ähnliches, die im Außenbereich aufgestellt werden, müssen so ballastiert und / oder abgespannt werden, dass diese bis zu Windstärke 5 (28,8 – 38,5 km/h) standsicher sind. Ab Windstärke 5 sind diese abzubauen.
Personenschutz:
Etwaige Stolperkanten müssen gutsichtbar gekennzeichnet werden (schwarz/gelb schraffiert). Ausstellungstücke müssen so aufgestellt sein, dass durch diese keine Verletzungsgefahr für die Messebesucher entsteht. Scharfe Kanten oder spitze Gegenstände müssen so abgedeckt oder abgeschrankt werden, dass durch sie kein Verletzungsrisiko entsteht.
Brandschutz:
Dekorationen, Stoffe, Banner etc. müssen schwer entflammbar (B1) sein. Sollte aus Vorführungszwecken mit brennbaren Materialien gearbeitet werden, ist dies im Vorfeld dem Veranstalter zu melden, damit dieser die Feuerwehr informieren kann. Weiter muss der Standbetreiber geeignetes Löschmittel bereithalten. Verwendete Löschmittel müssen mit einer gültigen Prüfplakette versehen sein.
Elektrische Anlagen:
Kabel müssen so verlegt werden, dass durch diese keine Gefahr entsteht. Kabel müssen in ausreichender Größe (Querschnitt) dimensioniert sein. Strom- unterverteilungen müssen mit einem RCD (FI-Schutzschalter) ausgerüstet sein. Kabel und Stromunterverteilungen müssen einen gültigen Prüfungsnachweis nach VDE 0701 – 0702 haben (Prüfaufkleber oder Prüfbericht).
Normen, Richtlinien, Gesetze:
Es gelten die dem Stand der Technik entsprechenden Normen, insbesondere BGV C1, BGI 810, VstättVO BadenWürttemberg, DIN – Normen, DIN VDE, BGV A3.