Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Teilnahme als Aussteller an der
Aalener Industriemesse – AIM for students

1. Veranstalter
Veranstalter der „Aalener Industriemesse -­ AIM for students“ ist die UStA Services GmbH. Ihre zwei Gesellschafter sind die beiden Vereine UStA Aalen e.V. und Freunde und Förderer des UStA Aalen e.V.. Die UStA Services GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Peter Menzendorf, setzt eine Projektleitung ein, welche die UStA Services GmbH im Rahmen der „Aalener Industriemesse – AIM for students“ rechtsgeschäftlich vertritt. Die Projektleitung wird auf der Homepage der „Aalener Industriemesse – AIM for students“ bekanntgegeben.

2. Veranstaltungszweck
Bei der „Aalener Industriemesse – AIM for students“ handelt es sich um eine Informationsveranstaltung, in deren Rahmen Gespräche über eine mögliche Arbeits-aufnahme, Praktika sowie Abschlussarbeiten zwischen Studenten bzw. Absolventen und Unternehmen vermittelt werden sollen. Zusätzliche Angebote wie Präsentationen und Podiumsdiskussionen sind ein zusätzliches Angebot. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht für die ausstellenden Firmen nicht.

3. Aussteller
Gewünscht ist die Teilnahme vielfältiger Unternehmen und Organisationen mit Beschäftigungsmöglichkeiten für Studenten und Absolventen aus dem akademischen Umfeld, an denen ein Informationsinteresse auf Studentenseite besteht. Die Entscheidung über die Teilnahme der Unternehmen obliegt der Projektleitung.

4. Vertragsabschluss
Vertragsgegenstand ist die Teilnahme an der „Aalener Industriemesse – AIM for students“.
Der Vertrag über die Teilnahme an der „Aalener Industriemesse – AIM for students“ kommt dadurch zustande, dass der Aussteller auf der Homepage www.aim-­for­students.de mit ausfüllen des Anmeldeformulars ein Angebot abgibt, welches der Veranstalter durch die Übersendung einer verbindlichen Zusage annimmt.
Die Angaben zu Veranstaltungsort und –zeit ergeben sich aus dem zeitnah vor Veranstaltungsbeginn zugesandten Informationsschreiben.
Durch eine Interessensbekundung seitens potentieller Aussteller (Interessenten) entsteht kein Rechtsanspruch des Interessenten auf eine Teilnahme an der „Aalener Industriemesse – AIM for students“. Dies gilt insbesondere für die Bekundung des Interesses bis zum Ablauf der Meldefrist mittels des hierfür auf der Homepage bereitgestellten Kontaktformulars oder per E-­Mail.

5. Messetag/Messestand
Über die Platzverteilung der Stände in den Räumen der Messe entscheidet die Projektleitung. Der Aussteller erhält zeitnah vor Veranstaltungsbeginn einen Lageplan mit Standplatzzuweisung. Die Projektleitung ist noch während der Messe berechtigt, die Anordnung der Stände zu ändern oder einen anderen Platz zuzuweisen. Dem Aussteller ist es nicht gestattet, seinen Stand Dritten, auch nicht teilweise, zur Verfügung zu stellen, ohne vorher mit der Projektleitung Rücksprache zu halten.
Der Veranstalter stellt für alle Aussteller ausschließlich die Standfläche zur Verfügung, welche den Angaben im Anmeldeformular entspricht. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Standfläche anzupassen und zu verändern, sollte dies erforderlich sein. Zusätzlich stellt der Veranstalter Equipment wie Tische, Stühle usw. entsprechend den Angaben im Ausstellefragenbogen des Ausstellerbereiches auf der Homepage zur Verfügung, jedoch nur, solange der Vorrat reicht. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung des gebuchten Equipments besteht nicht.
Die Anordnung des Mobiliars ist auf die Standfläche beschränkt; insbesondere der Gang vor dem Stand darf nicht genutzt werden. Die Standanordnung darf andere Aussteller nicht beeinträchtigen. Die Veranstalter überlassen dem Aussteller den zugewiesenen Standplatz bzw. Raum nebst Mobiliar während der Messezeit inkl. Aufbauzeiten. Der Aussteller ist verpflichtet, durch seinen Beauftragten den Stand nebst Mobiliar auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhaftes Mobiliar, Einrichtung, Anlagen oder Geräte nicht benutzt werden.
Für Schäden an Mobiliar, Einrichtung, Ausstellungsraum und an überlassenen Räumen haftet der Aussteller. Für Schäden an Gegenständen des Ausstellers übernimmt der Veranstalter keine Haftung, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Veranstalters oder dessen Erfüllungsgehilfen vorliegt. Der Stand ist während der Dauer des Messetages vom Aussteller besetzt zu halten.
Bei Zuständen oder Begebenheiten, die dem Veranstalter gesetzten Veranstaltungsziel nicht entsprechen, behält sich die Projektleitung das Recht vor, deren Beseitigung vom verursachenden Aussteller zu verlangen. Sollte dieser Forderung nicht nachgekommen werden, so besteht das Recht einer fristlosen Kündigung und Räumung des Standes auf Kosten des Ausstellers. Schadenersatzansprüche seitens des Ausstellers können nicht geltend gemacht werden.

6. Auflagen für Messestände
Standsicherheit:
Der Stand muss so aufgestellt und gesichert sein, dass ein Einstürzen, Kippen und Rutschen verhindert wird. Gegenstände wie z. B. Scheinwerfer oder Ausstellung- stücke, die über Kopf gehängt werden, müssen mit ausreichend dimensionierten Lastaufnahmemitteln (Haken, Schellen, etc.) befestigt und zusätzlich mit einer zweiten nicht brennbaren Sicherung (Kette oder Stahlseil) versehen werden. Sockel oder ähnliche Erhöhungen, auf welchen Ausstellungstücke präsentiert werden, müssen richtig dimensioniert sein und sicher aufgestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass keine Öle oder sonstige Flüssigkeiten auf den Boden abtropfen und eine erhöhte Rutschgefahr erzeugen. Zelte oder Ähnliches, die im Außenbereich aufgestellt werden, müssen so ballastiert und / oder abgespannt werden, dass diese bis zu Windstärke 5 (28,8 – 38,5 km/h) standsicher sind. Ab Windstärke 5 sind diese abzubauen.
Personenschutz:
Etwaige Stolperkanten müssen gutsichtbar gekennzeichnet werden (schwarz/gelb schraffiert). Ausstellungstücke müssen so aufgestellt sein, dass durch diese keine Verletzungsgefahr für die Messebesucher entsteht. Scharfe Kanten oder spitze Gegenstände müssen so abgedeckt oder abgeschrankt werden, dass durch sie kein Verletzungsrisiko entsteht.
Brandschutz:
Dekorationen, Stoffe, Banner etc. müssen schwer entflammbar (B1) sein. Sollte aus Vorführungszwecken mit brennbaren Materialien gearbeitet werden, ist dies im Vorfeld dem Veranstalter zu melden, damit dieser die Feuerwehr informieren kann. Weiter muss der Standbetreiber geeignetes Löschmittel bereithalten. Verwendete Löschmittel müssen mit einer gültigen Prüfplakette versehen sein.
Elektrische Anlagen:
Kabel müssen so verlegt werden, dass durch diese keine Gefahr entsteht. Kabel müssen in ausreichender Größe (Querschnitt) dimensioniert sein. Strom- unterverteilungen müssen mit einem RCD (FI-­Schutzschalter) ausgerüstet sein. Kabel und Stromunterverteilungen müssen einen gültigen Prüfungsnachweis nach VDE 0701 – 0702 haben (Prüfaufkleber oder Prüfbericht).
Normen, Richtlinien, Gesetze:
Es gelten die dem Stand der Technik entsprechenden Normen, insbesondere BGV C1, BGI 810, VstättVO Baden­Württemberg, DIN – Normen, DIN VDE, BGV A3.

7. Kosten und Leistungen
Die Höhe des Preises für die Messeteilnahme (Überlassung einer Standfläche, WLAN, Präsenz im Messekatalog und Stromanschluss) ist der Anmeldebestätigung zu entnehmen, welche nach ausfüllen des Anmeldeformulars übersendet wird. Zusätzlich entstehende Kosten für Leistungen (Bereitstellen von Tischen, Stühlen usw.) welche im Ausstellerbereich separat ausgewiesen. Über den Preis für die Messeteilnahme hinausgehende Kosten entstehen durch die Inanspruchnahme von Leistungen, die über die im Vertrag vereinbarten Leistungen hinausgehen. Diese sind gesondert im Ausstellerbereich zu buchen. Durch Klicken des Buttons „kostenpflichtig bestellen“ wird über die zusätzliche Leistung ein separater Vertrag geschlossen.
Bei jeder Rechnungskorrektur aufgrund von fehlerhafte oder unvollständige Angaben, fällt eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 € (zzgl. MwSt.) an.

8. Messekatalog
Die Präsenz im Messekatalog setzt sich aus einer Firmenprofilseite und einer Werbeanzeige des Ausstellers zusammen. Der Aussteller erstellt anhand der Vorlage für Firmenprofile, welche auf der Homepage zum Download bereitsteht, ihre Firmenprofilseite. Der Veranstalter behält sich vor, Design und Schriftbild sowie Änderungen, die der Einheitlichkeit des Messekataloges dienen, ohne dabei den Inhalt zu verändern, durchzuführen.
Der Aussteller erhält hierüber einen Korrekturabzug, den er zu überprüfen und bis zum Redaktionsschluss zum Druck freizugeben hat. Der Redaktionsschluss ist dem Korrekturabzug zu entnehmen.
Eine Überprüfung durch den Veranstalter oder einen beauftragten Dritten findet nicht statt. Eine Haftung für die Richtigkeit der durch den Aussteller überprüften und freigegebenen Daten wird nicht übernommen. Geht der durch den Aussteller überprüfte Korrekturabzug nicht fristgerecht beim Veranstalter ein, werden die Daten aus dem Korrekturabzug in den Katalog übernommen und der Inhalt des Korrekturabzuges gilt als vereinbarte Sollbeschaffenheit; auch dann übernimmt der Veranstalter keine Haftung für die Katalogangaben. Nach dem Redaktionsschluss eingesandte Korrekturabzüge können nicht berücksichtigt werden.
Die Werbeanzeige und das Logo des Ausstellers müssen die vom Veranstalter geforderte Qualität erfüllen. Die Werbeanzeige und das Logo sind fristgerecht durch den Aussteller in einem vom Veranstalter zugelassenen Format zu stellen. Bei der Verwendung von Farbseiten kann die Farbechtheit nicht garantiert werden. Der Veranstalter erstellt hierfür keinen Korrekturabzug für den Aussteller.
Der Aussteller hat keinen Anspruch auf Neudruck des Kataloges.

9. Vorzeitiger Rücktritt
Eine verpflichtende Bedingung des Ausstellers erfolgt mit Absendung des Anmeldeformulars. Storniert der Anmelder seine Teilnahme an der Messe, fallen folgende Abstandskosten an, wobei der Nachweis eines höheren Schadens den Veranstaltern der Aalener Industriemesse vorbehalten bleibt.
Bei einer Abmeldung bis zum Datum des Anmeldeschlusses in Höhe von 50,00 EUR zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei einer Abmeldung nach Anmeldeschluss, jedoch spätestens sechs Kalender- wochen vor Messebeginn, in Höhe von 50% der vertraglich vereinbarten Gesamt-kosten.
Bei einer Abmeldung innerhalb eines Zeitraums von weniger als sechs Kalenderwochen vor Messebeginn in Höhe von 100% der Gesamtkosten laut Anmeldung.
Findet die Veranstaltung ohne Verschulden des Veranstalters nicht statt, so kann der Aussteller mit bis zu einem Drittel des Teilnahmebetrages als allgemeine Kostenentschädigung in Regress genommen werden. Der Nachweis eines geringeren Schadens als die verlangte Pauschale bleibt dem Aussteller in diesem Fall unbenommen.
Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung oder Veranstaltungsteile aus wichtigem Grund abzusagen. Der Veranstalter ist berechtigt, bis zum Beginn der Veranstaltung vom Vertrag mit dem Aussteller zurückzutreten, wenn ihm in der Person des Ausstellers liegende Gründe bekannt werden, die ihm ein Festhalten am Vertrag mit dem Aussteller unzumutbar machen; insbesondere Verstoß gegen Gesetze oder gute Sitten.

10. Veranstaltungsverlauf
Anweisungen des Veranstalters oder der von ihm beauftragten Personen ist Folge zu leisten. Die UStA Services GmbH besitzt für die gesamte Dauer der Veranstaltung das uneingeschränkte Hausrecht auf dem Veranstaltungsgelände und behält sich alle dem reibungslosen Veranstaltungsverlauf dienlichen Maßnahmen vor.
Gewinnspiele jeglicher Art und Weise sind mit dem Veranstaltungszweck unvereinbar und somit unzulässig. Werbemittel des Ausstellers dürfen nur innerhalb des ihnen zugewiesenen Standes präsentiert oder in Umlauf gebracht werden.

11. Haftung
Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als dass der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden begrenzt. Des Weiteren gilt Ziff. 5, Absatz 4, Satz 1.

12. Nutzungsrechte
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton-­ und Filmaufnahmen von Ständen und ausgestellten Gegenständen anzufertigen oder anfertigen zu lassen und diese für Veröffentlichungen, Werbung usw. zu verwenden und zu vervielfältigen. Dies betrifft u. a. Ton-­ und Filmaufnahmen, Printmedien sowie elektronische Medien und Veröffentlichungen im Internet.
Der Aussteller bzw. die von diesem zur Teilnahme an der Veranstaltung aus- gewählten Mitarbeiter willigen durch die Anmeldung in die Verwendung ihres Wesens in Bild und Ton im Rahmen von Wiedergabe durch Veröffentlichungen, Vervielfältigungen, Werbung, usw. ein. Zur Verfügung gestellte Informationen wie Adressen, Unternehmensdaten usw., Werbematerialien wie Logos o. ä. kann der Veranstalter für eigene Publikationen, Werbemaßnahmen und Präsentationen sowie für öffentliche Vorträge und sonstige Veranstaltungen verwenden. Der Aussteller räumt insoweit dem Veranstalter das Recht zu Vervielfältigung und Bearbeitung ein. Dies gilt für die Verwendung in Ton-­ und Filmaufnahmen, sämtliche Printmedien, elektronische Medien sowie Veröffentlichungen im Internet.

13. Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Aalen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Datenschutz
Der Aussteller nimmt davon Kenntnis, dass der Veranstalter Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung oder die Weiterentwicklung der „Aalener Industriemesse – AIM for students“ erforderlich, Dritten zu übermitteln.

15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

UStA Services GmbH
Aalen, 17.04.2018